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igeL - Interessengemeinschaft Leichtbau e.V.

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Die Satzung

der Interessengemeinschaft Leichtbau e.V. (igeL e. V.)

§ 1 Name Sitz und Geschäftsstelle

(1) Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft Leichtbau (Kurzform: igeL)". Er ist im Vereinsregister einzutragen und führt nach seiner Eintragung im Vereinsregister den Zusatz "e. V.".

(2) Sitz des Vereins ist Lemgo.

(3) Der Verein hat eine oder mehrere Geschäftsstellen. Näheres regelt eine durch den Vorstand zu verabschiedende Geschäftsordnung. Bei Bestehen mehrerer Geschäftsstellen ist in der Geschäftsordnung auch die Zuständigkeitsverteilung zwischen den bestehenden Geschäftsstellen zu regeln.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Verbreitung der Leichtbauidee für die Allgemeinheit durch ideelle (geistige) und materielle Förderung der Leichbaukonstruktion im industriellen wie handwerklichen Möbelbau und Innenausbau von Mobilien und Immobilien sowie im Holzbau. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. Förderung eines Kooperations-Netzwerkes von wissenschaftlicher Forschung wie Lehrtätigkeit und industrieller wie handwerklicher Praxis aller Verarbeitungsstufen (Werkstoff-, Zuliefer- und verarbeitende Industrie wie Handwerk), insbesondere auch durch Einwerbung von Fördermitteln aus öffentlicher Forschungs-, Technologie- und Wirtschaftsförderung auf allen Ebenen, b. Förderung des Wissenstransfers im Rahmen von Symposien, Kolloquien, Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen sowie Workshops,
c. Förderung und Anregung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten und ihrer Veröffentlichung, Publikation und Ausstellung,
d. Förderung und Anregung von studienbegleitenden studentischen Arbeiten, Wettbewerben und Abschlussarbeiten,
e. Förderung der Ausbildung im Leichtbau, insbesondere im Studium und in berufsbegleitender Weiterbildung,
f. Verbreitung von Informationen an Schüler, Auszubildende, Studierende und Berufstätige über Bildungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten im Leichtbau.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Alle Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Auslagen können erstattet werden, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Entscheidungen hierüber trifft der Vorstand.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden: natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften und Firmen, deren Tätigkeit oder fachliches Interesse im Zusammenhang mit der Leichtbauidee gem. § 2 Abs. 2 der Satzung steht. Juristische Personen, Personengemeinschaften und Firmen müssen den Namen ihres Vertreters in dem Verein dem Vorstand schriftlich mitteilen.

(2) Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.

(3) Wer sich besondere Verdienste um den Verein bzw. im Sinne des Vereins erworben hat, kann auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden.

(4) Studierende der Holztechnik oder verwandter Studienrichtungen können bis zum Abschluss ihres Studiums als vorläufige Mitglieder aufgenommen werden. Die vorläufige Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder sind antragsberechtigt, haben aktives und passives Wahlrecht sowie Rede- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Vorläufige Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung das Rederecht und können Anträge anregen.

(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Vereinszweck nach besten Kräften zu unterstützen, die Satzung des Vereins zu beachten und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

(4) Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

a. Tod einer natürlichen Person bzw. Erlöschen einer juristischen Person ohne Fortbestand in einer Personengemeinschaft, Wegfall bzw. Auflösung einer Personengemeinschaft oder einer Firma,
b. Austritt,
c. Streichung von der Mitgliederliste,
d. Ausschluss.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. In der zweiten Mahnung ist die Streichung anzukündigen. Die Mahnungen gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet sind.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die guten Sitten und Gebräuche, oder gegen die freiheitliche Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen hat bzw. rechtskräftig für ein Vergehen verurteilt wurde. Der Vorstand entscheidet, ob dem Mitglied vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben ist.

(6) Ein Mitglied dessen Mitgliedschaft gem. § 5 Abs. 1 endet, hat keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Endet die Mitgliedschaft durch Austrittserklärung gem. § 5 Abs. 2, so ist der Jahresbeitrag bis einschließlich für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedbeiträge sowie Fälligkeitstermine der Beiträge werden vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgelegt.

(2) Mitglieder und Nichtmitglieder können darüber hinaus Spenden in beliebiger Höhe an den Verein leisten.


§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a. Wahl und Abberufung eines Vorstandes gem. § 10,
b. Wahl von Rechnungsprüfern gem. § 11,
c. Rechenschaftslegung des Vorstandes durch Entgegennahme der Jahresberichte und Jahresabrechnungen über die abgelaufenen Geschäftsjahre,
d. Entgegennahme der Revisionsberichte der Rechnungsprüfer über die abgelaufenen Geschäftsjahre,
e. Entlastung des Vorstandes,
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern gem. § 3 Abs. 3 auf Vorschlag des Vorstandes,
g. Wahl von Ausschüssen nach Bedarf,
h. Beschlussfassung über Änderungen des Vereinszwecks und der Satzung,
i. Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung des Vereins.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens alle drei Jahre stattfinden. Die Einladung erfolgt schriftlich durch ein Vorstandsmitglied unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in der gleichen Form wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt; eine Verkürzung der Ladungsfrist bis auf zwei Wochen ist möglich.

(4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge auf Abänderung der Satzung oder Auflösung des Vereins kann jedoch nur dann abgestimmt werden, wenn sie den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt worden sind.

(5) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende und im Falle der Verhinderung beider ein anderes Vorstandmitglied.

(6) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung aufgrund schriftlicher Vollmacht ist zulässig.

(7) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung nicht andere Mehrheiten vorsieht. Im Fall der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Entfällt bei Wahlen auf zwei Kandidaten die gleiche Stimmenzahl, so entscheidet das Los.

(8) Weitreichende Beschlüsse bedürfen einer qualifizierten Mehrheit, und zwar:

a. Beschlüsse über Änderung und Ergänzung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
b. Beschlüsse über Änderungen des Vereinszwecks gem. § 2 bedürfen der Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand ist ermächtigt, an Stelle der Mitgliederversammlung die beschlossene Satzungsänderung anzupassen, wenn im Rahmen des Fortbestands der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt diese Anpassungen notwendig werden. Hierüber hat der Vorstand in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
c. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen.

(9) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom versammlungsleitenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.


§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Darüber hinaus können dem Vorstand ein oder mehrere Geschäftsführer sowie bis zu drei Beisitzer angehören. Den Beisitzern können konkrete Aufgabengebiete zugewiesen werden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Der Stellvertretende Vorsitzende und
der Schatzmeister können den Verein nur gemeinsam vertreten.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Die Amtsdauer beginnt am Tag der Wahl und endet mit der Wahl eines neuen Vorstands. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Wiederwahl und vorzeitige Abberufung durch die Mitgliederversammlung sind möglich. Mitglieder des Vorstands müssen Mitglieder des Vereins sein; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger zu bestimmen.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne von § 26 BGB gemeinsam vertreten.

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind bzw. durch Beschluss der Mitgliederversammlung anderen Personen übertragen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Leitung des Vereins im normalen Geschäftsablauf,
b. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
c. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
d. Aufstellung des Haushaltsplans und des Rechenschaftsberichts,
e. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Vorschlag der Tagesordnung einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei seiner Nichtanwesenheit aufgrund einer Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

(7) Der Vorstand kann ohne Zusammenkunft im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
(8) Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom sitzungsleitenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.


§ 11 Rechnungsprüfer

(1) Die jährliche Prüfung der Kassenführung sowie der vom Vorstand vorzulegenden Jahresrechnungen obliegt zwei Rechnungsprüfern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln zu wählen sind.

(2) Die Rechnungsprüfer arbeiten unabhängig vom Vorstand und dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

(3) Über die Ergebnisse der Prüfungen ist der Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 12 Vermögen

(1) Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige satzungsgemäße Zuwendungen.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks gem. § 2 fällt das Vermögen an das Labor für Möbelbau, Möbelkonstruktion und Möbelentwicklung der Fachhochschule Lippe und Höxter bzw. den Fachbereich Produktion und Wirtschaft der Fachhochschule Lippe und Höxter bzw. den Rechtsnachfolger, das es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 festgelegten Zwecke zu verwenden hat.

(4) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 14 Ermächtigung des Vorstands im Eintragungsverfahren


Der Vorstand ist ermächtigt, an Stelle der Mitgliederversammlung die Satzung zu ändern, wenn bei der Anmeldung zum Vereinsregister oder im Rahmen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Satzungsänderungen notwendig werden, soweit dadurch nicht Zweck und Struktur des Vereins grundlegend geändert werden. Hierüber hat der Vorstand in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

Herford, den 05.02.2008
  • Satzung (PDF-Dokument)

    Satzung IGEL 2008_02_05.pdf

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